Stellungnahme zum geplanten Solarpark Neuenmarkt
Die Neuenmarkter Gemeinschaft unterstützt Freiflächen PV-Anlagen, ABER …
– Die geplanten Flächen beim Solarpark Neuenmarkt entlang der Austraße mit einer Modulhöhe von 5 m sind für die direkten Anwohner unzumutbar und verhindern eine mögliche Bebauung an der Austraße. Unser Vorschlag: Verschub der südlichen Grenze des Planungsgebietes an die Nordseite des Gütleinbaches, dessen Uferbewuchs somit als Sichtschutz zur vorhandenen Bebauung dient. Als Ersatz für den Flächenverlust ggf. Einbindung der aufgelassenen Biogasanlage in das Sondergebiet und falls zwingend notwendig weitere Flächen im Norden und Nordosten.
– Der Baustellenverkehr darf nicht über die Austraße erfolgen. Unser Vorschlag: Abwicklung des Baustellen- und Lieferverkehrs nur über den Wirtschaftsweg Staatsstraße zur Kompostieranlage. Schaffung von Ausweichstellen entlang dieses schmalen Weges
– Widersprüchliche Aussagen in den Unterlagen müssen geklärt werden
– Ist eine Versickerung des Regenwassers sichergestellt? Unser Hinweis: Besonderes Augenmerk muss auf die Versickerung von Regenwasser gelegt werden, damit die 30ha Nutzfläche auch weiterhin für die Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen
Weiterer wichtiger Hinweis: Ausrüstung und Schulung der Feuerwehren bezüglich Brandbekämpfung in PV- Anlagen, Kostentragung hierzu durch den PVA- Betreiber
Aus diesen und weiteren Gründen haben wir im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme an unseren Bürgermeister gesendet und bitten um Prüfung unserer Vorschläge.
Die Stellungnahme hat folgenden Wortlaut:
Stellungnahme zur Entwurfsplanung des Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaik „Solarpark Neuenmarkt“ und zur Änderung des Flächennutzungsplanes
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Wunderlich,
die Neuenmarkter Gemeinschaft begrüßt grundsätzlich den Ausbau der Erneuerbaren Energien im Bereich der Gemeinde Neuenmarkt. Deshalb verfolgen wir mit großem Interesse die Bauleitplanung für das Sondergebiet Photovoltaik in Neuenmarkt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wollen wir eine Stellungnahme abgeben und Bedenken und Anregungen vortragen, die sich auf den „Qualifizierten Bebauungsplan – Begründung mit Umweltbericht“ und das
„Entwässerungsgutachten“ beziehen.
Das geplante Sondergebiet umfasst eine Fläche von ca. 52 ha, die bisher landwirtschaftlich genutzt werden. Im Grenzbereich befindet sich im Norden das FFH-Gebiet und im Süden des Sondergebietes befindet sich das kartierte und schützenswerte Biotop des Gütleinbaches. Das Gelände ist
weithin einsehbar, landschaftsprägend und hat einen hohen Wert für die Naherholung der Bürger.
Besonders durch die geplanten Flächen mit den Flur-Nr. 585, 578/1, 577 und 569 gegenüber der Gärtnerei Degen, die nahe am nördlichen Ortsrand von Neuenmarkt liegen und an die
Wohnsiedlung „Austraße“ grenzen, ist eine nachhaltige Beeinträchtigung der Wohnqualität zu erwarten. Die geplante Oberkantenhöhe der Module mit 5 m verstärkt den Widerstand der Anlieger enorm.
Des Weiteren verhindert die geplante Nutzung als PV-Park künftige bauliche Erweiterungen an der Austraße und schadet dem Ortsbild erheblich.
Deshalb schlagen wir vor, die vorgenannten Flächen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herauszunehmen und es im Flächennutzungsplan bei der bisherigen
landwirtschaftlichen Nutzung zu belassen.
Der Gütleinbach mit den geschützten Gewässerrandstreifen und dem weithin sichtbaren Baumbestand wäre somit eine natürliche Trennungslinie zwischen Solarpark Photovoltaik im Norden und der erhaltenswerten Kulturlandschaft im Süden.
Aus unserer Sicht sollte die südliche Grenze des räumlichen Geltungsbereiches „Qualifizierter Bebauungsplan Sondergebiet Photovoltaik“ auf die Nordseite des Gütleinbachs verschoben werden, um eine ggf. weitere Entwicklung der Siedlungsbebauung nicht zu behindern.
Zum Ausgleich des Flächenverlustes schlagen wir vor, ggf. das ehemalige Betriebsgelände der Biogasanlage Neuenmarkt als vorbelasteten Standort im Sinne der Ausarbeitung „Begründung mit Umweltbericht“ (Seite 13, zu G 6.2.3 Photovoltaik) in den räumlichen Geltungsbereich des Qualifizierten Bebauungsplanes mit zu integrieren. Falls zwingend erforderlich, könnten weitere Flächen im Norden und Nordosten zur Kompensation des Flächenverlustes mit integriert werden.
Die A/E-Flächen im Norden (nördliches Teilstück der Flur-Nr. 685 und 703) halten wir ob deren Lage in einem ausgewiesenen FFH-Gebiet als nicht umsetzbar, ggf. kann hier eine der o. g. Ausweich- flächen herangezogen werden. Hierzu sollte die Naturschutzbehörde mit einbezogen werden.
Aufgrund der Siedlungsbebauung entlang der Austraße und des schlechten Wegezustandes muss aus unserer Sicht sichergestellt sein, dass sämtlicher Baustellenverkehr nicht über die Flur-Nr. 707 abgewickelt wird (Schotterweg in Verlängerung der Austraße). Die Andienung der Flächen hat durch den asphaltierten Wirtschaftsweg mit Anbindung an die St 2183/B 303 zu erfolgen. Damit der Anlieferverkehr zur Kompostieranlage und der landwirtschaftliche Fahrverkehr auf diesem 3 m breiten Weg nicht mit dem Baustellenverkehr kollidiert, sind zumindest für die Bauzeit entlang des Weges Ausweichstellen in ausreichender Anzahl und Breite zu schaffen.
Zur Ziffer 1.16 (Seite 22) bitten wir, bezüglich Ziffer A „Entwässerung“ und unter Ziffer 3 (Seite 42) „Zusammenfassung, Schutzgut Wasser“, noch folgendes zu berücksichtigen. Bisher sind die Flur- stücke landwirtschaftlich genutzt, fallendes Regenwasser kann breitflächig versickern. Durch den Einbau der Solarmodule ist diese Flächigkeit nicht mehr gegeben, vielmehr tritt eine linienförmige Entwässerung am tiefsten Rand der Module auf. Es muss daher sichergestellt sein, dass das an- kommende Regenwasser auch in den Boden eindringen kann. Entsprechende Nachweise über die Sickerfähigkeit des Bodens sind zu fordern.
Kann das Versickern des Wassers im anstehenden Boden nicht sichergestellt werden, sind Ver- sickerungsanlagen vorzusehen. Wir betrachten diese große Fläche als enorm wichtig für die Neu- bildung von Grundwasser, diese Bodenfunktion darf keinesfalls verloren gehen.
Das im weiteren Anlagenkonvolut beigefügte „Entwässerungsgutachten“ lässt die Problemstellung „Sickerfähigkeit des Bodens“ unberücksichtigt. Auch hier sollte nach unserer Auffassung der Nach- weis der Versickerfähigkeit des Bodens durch den linear und nicht mehr flächig auftretenden Wasserabfluss geführt werden.
Zum Vorentwurfsplan „Qualifizierter Bebauungsplan“ und zum Entwässerungsgutachten gibt es folgendes anzumerken.
Im Bebauungsplan ist eine maximale Höhe der Solarmodule von 5 m über OK angegeben.
In der Tabelle 1 des Entwässerungsgutachtens – lt. Fußzeile von einer PV-Anlage Neuendorf – ist dagegen eine OK der Module von 3,13 m angegeben. Setzt man nun die beantragte Modulhöhe von 5 m über OK voraus, entspricht dies der Höhe im zweiten Stockwerk eines normalen Einfamilienwohnhauses. Es muss daher angezweifelt werden, ob derartig hohe Module mit einer Rammgründung fixiert werden können. Aus unserer Sicht sind hier massive Fundamentbalken erforderlich, um die auftretenden Windlasten sicher abtragen zu können, was wiederum einen starken Eingriff in das Schutzgut Boden bedeutet und dessen Sickerfähigkeit herabsetzen wird.
Die Fußzeile „PV-Anlage Neuendorf“ des Entwässerungsgutachtens lässt Zweifel aufkommen, ob diese Ausarbeitung auf die tatsächlich in Neuenmarkt herrschenden Bodenverhältnisse Bezug nimmt.
Wir unterstützen aber die Forderung aus dem Entwässerungsgutachten unter Ziffer 5 (Seiten 10 und 11) „Zusammenfassung“ bezüglich eines Bodenmonitorings mit Nachdruck. Dazu sollte aus unserer Sicht spätestens zum Baubeginn des PV-Parks das Monitoring über ein Fachbüro festgeschrieben sein, die Themenbereiche des Monitorings wären mit der Wasserwirtschaft und der Umweltbehörden abzustimmen. Weiterhin ist aus unserer Sicht nicht schlüssig dargestellt, wie evtl. austretende schädliche Flüssigkeiten aus Transformatoren aufgefangen und abgeleitet werden sollen.
Zur Ziffer B (Seite 24) wären bezüglich des „Feuerwehrplanes“ zu überprüfen, ob die Feuerwehren Neuenmarkt und Hegnabrunn technisch für die Brandbekämpfung in einer Solaranlage überhaupt ausgerüstet und ausgebildet sind. Es muss festgeschrieben sein, wer evtl. erforderliche Ausbildungs- und Ausrüstungskosten für diese Sondernutzung zu tragen hat. Wir sehen hier den Betreiber des PV-Parks in der Pflicht.
Zur Ziffer K (Seite 32) „Kosten und Finanzierung“ ist noch anzumerken, dass die unter dieser Ziffer dargestellten Kosten nicht durch die Gemeinde zu tragen sind, gemäß Beschluss Gemeinderat. Die unter „K“ gemachten Darstellungen widersprechen sich mit den Ausführungen zu Ziffer 3.2 (Seite 45) „Kosten und Finanzierung“.
Zur Ziffer 1.14 (Seite 20) sollte noch ausgeführt werden, warum eine Erweiterung der bestehenden PV-Anlagen in Neuenmarkt und Schlömen nicht weiterverfolgt wurde, gerade im Hinblick auf den unter dieser Ziffer zitierten sparsamen Umgang mit dem Schutzgut Boden.
Wir bitten um Prüfung unserer Stellungnahme und um Mitteilung, wie die darin aufgeführten
Punkte in den Unterlagen berücksichtigt wurden. Damit könnten mögliche Interessenkonflikte entschärft und dem Wunsch zahlreicher Bürger und Anlieger entsprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen